( EStG § 23, § 47 ) Wird ein im Werkvertrag mit einem Anlagenberatungsunternehmen gewerblich tätiger Versicherungsmakler auf Grund einer Zusatzvereinbarung von einem Dritten angestellt, ohne diesem gegenüber weisungsgebunden oder in dessen Betrieb organisatorisch eingegliedert zu werden, und trifft ihn bei der Entlohnung aus diesem "Dienstverhältnis" auch ein Unternehmerrisiko, gelten die Bezüge aus dem "Dienstvertrag" ebenfalls als Einkünfte aus Gewerbebetrieb.