(BAO § 184) Kann die sachliche Richtigkeit bilanzierter Warenvorräte nicht abgeleitet werden, weil kein Zusammenhang zwischen den Inventuraufzeichnungen und den Einkaufsbelegen hergestellt werden kann, weil der Einkaufswert öfters nach durchschnittlichen Erfahrungswerten festgesetzt wurde, kann die Finanzbehörde von einer Nichtüberprüfbarkeit der Inventurwerte ausgehen und ist zur Schätzung befugt.
VwGH 92/13/0284 v. 24.04.1996