§§ 305, 1304, 1332 ABGB
Art 2 Z 5, Art 3 Haager StVÜ:
Der relevante Markt für die Ermittlung des Wrackwerts eines Kraftfahrzeugs ergibt sich regelmäßig aus dem Wohnort des Geschädigten. Eine abweichende Beurteilung kommt aber dann in Betracht, wenn im konkreten Einzelfall die Verwertung des beschädigten Fahrzeugs am mit dem Wohnort nicht identen Unfallort zu einem aus der Sicht des Geschädigten sachgerechteren Ergebnis führt. Dem Geschädigten ist ein legitimes Interesse an der möglichst schnellen und mit möglichst geringem Aufwand an Zeit und Mühe verbundenen Verwertung des Wracks zuzubilligen. Ließe sich allerdings für das im Ausland beschädigte Fahrzeug auf dem heimischen Markt unter Berücksichtigung des Aufwands für die Organisation und die Kosten des Rücktransports und der mit der inländischen Verwertung verbundenen Zeit und Mühe ein bedeutend höherer Verwertungserlös als am ausländischen Unfallsort erzielen, so verstößt die Verwertung im Ausland gegen die Schadensminderungspflicht des Geschädigten, sodass er sich bei der Schadensberechnung den entsprechend höheren als den tatsächlich erzielten Veräußerungserlös anrechnen lassen muss.