( KStG § 10 Abs 2, EGV Art 52, 58 ) Art 52 EGV (nach Änderung jetzt Art 43 EG) und Art 58 EGV (jetzt Art 48 EG) stehen einer Regelung entgegen, nach der einer im Inland (hier: in Deutschland) gelegenen Betriebsstätte einer Kapitalgesellschaft mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat nicht unter den gleichen Voraussetzungen wie Kapitalgesellschaften mit Sitz im Inland folgende steuerliche Vergünstigungen gewährt werden: