Die Vorschreibung von Säumniszuschlägen im Konkursverfahren für Konkurs- und Masseforderungen und die Einordnung dieser Ansprüche ist zwar in Lehre und Rsp ausreichend geklärt. Dennoch treten in der Praxis immer wieder Fragen auf, die vor allem massearme Verfahren und damit die Verhängung von Säumniszuschlägen bei Masseunzulänglichkeit betreffen. Zudem trat mit der Einführung des § 124a KO durch die InsNov 2002 eine konkursrechtliche Änderung ein, die die Finanzverwaltung in den Richtlinien zur Abgabeneinhebung (RAE 2003) mE nicht ausreichend nachvollzogen hat. Der nachfolgende Beitrag fasst die geltenden Grundsätze zusammen und beleuchtet die in massearmen Verfahren bestehenden Möglichkeiten, Säumniszuschläge zu vermeiden.