§ 91 GOG
Im StVG gibt es für das Vollzugsgericht keine Sonderbestimmungen für den Fall einer (behaupteten) Säumnis, sodass § 91 GOG anzuwenden ist.
OLG Wien, 11.11.2020, 32 Fss 3/20k
§ 91 GOG
Im StVG gibt es für das Vollzugsgericht keine Sonderbestimmungen für den Fall einer (behaupteten) Säumnis, sodass § 91 GOG anzuwenden ist.
OLG Wien, 11.11.2020, 32 Fss 3/20k