Nach dem VwGH-Erk 2007/11/0025 darf eine Verwaltungsbehörde gegen eine Person, für die ein Sachwalter bestellt ist, keine Zwangsstrafen gem § 5 VVG verhängen, wenn sie davon ausgehen muss, dass der Betroffene hinsichtlich der zu erzwingenden Handlung (hier: Abgabe der entzogenen Lenkerberechtigung) nicht einsichts- und urteilsfähig ist. Da sich die Zwangsstrafe - ungeachtet der Zustellung des Bescheids an den Sachwalter - gegen den Betroffenen selbst richtet, könne die Behörde die Verhängung auch nicht damit rechtfertigen, dass bei fehlender Einsichtsfähigkeit eben der Sachwalter aktiv werden müsse.