Seit Inkrafttreten des SWRÄG 2006 am 1. 7. 2007 steht dem Sachwalter gem § 276 Abs 1 3. Satz ABGB schon im Normalfall zusätzlich zu der vom Jahreseinkommen des Betroffenen abhängigen Entschädigung eine weitere jährliche Entschädigung in Höhe von 2 % des 10.000 € übersteigenden Vermögens des Betroffenen zu. Das LG Feldkirch (3 R 278/07s = EF-Z 2008/40) stellte vor Kurzem den Antrag an den VfGH, diese Regelung wegen Verfassungswidrigkeit aufzuheben. Es verstand den Gesetzeswortlaut dahingehend, dass ein Anspruch auf die zusätzliche Entschädigung selbst dann besteht, wenn schon die einkommensabhängige Entschädigung angemessen wäre und der Sachwalter keinen bzw nur einen sehr geringen Aufwand in Zusammenhang mit der Vermögensverwaltung hatte. Darin liegt seiner Ansicht nach ein nicht gerechtfertigter Eingriff in das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht des Betroffenen auf Unversehrtheit seines Eigentums.