AktG: § 42
UGB: §§ 224, 274, 275
Betr die Haftung des Abschlussprüfers ist in der Rsp bereits geklärt, dass § 275 UGB als (eigentliches) Schutzgesetz (nur) zugunsten jener Gesellschaft wirkt, die ihn bestellt hat. Anderes hat auch für eine Haftung des Sacheinlageprüfers nach § 42 AktG iVm § 275 Abs 1-4 UGB nicht zu gelten.

