( EStG § 15 Abs 1 und 2 ) Ein ausschließliches Interesse des Arbeitgebers an der Bewohnung einer Dienstwohnung durch einen Arbeitnehmer liegt schon dann nicht vor, wenn der Arbeitnehmer über keine eigene Wohnung verfügt. Eine Bewertung der Dienstwohnung nach den für Hausbesorger geltenden Sachbezugswerten kommt nicht in Frage, wenn der Arbeitnehmer nur zusätzlich Hausbesorgerarbeiten übernommen hat.
VwGH 93/14/0109 v. 25.11.1997