( EStG § 16 Abs 1 ) Hat ein Arbeitnehmer am Ort seiner, wenn auch voraussichtlich nur vorübergehenden Tätigkeit eine seinen Wohnbedürfnissen entsprechende Wohnung genommen, stellen Aufwendungen für Fahrten zu seiner Wohnung am Heimatort (Familienwohnsitz) keine Werbungskosten dar.
VwGH 96/15/0259 v. 18.12.1997