Zusammenfassung: Die Entscheidung befasste sich mit einem Anbieter aus Tirol, der auf seiner Website Ranzen mit Federkielstickerei, Reparaturen und Restaurierungen als solide Handarbeit angeboten hat, obwohl er keine aufrechten Gewerbeberechtigungen für diese Tätigkeiten hatte.
Rechtsgrundlagen: § 1 UWG

