Zusammenfassung: Die Entscheidung befasste sich mit einem Kaufhausinhaber, der sein Geschäft am Sonntag und damit außerhalb der gesetzlich zulässigen Öffnungszeiten offenhielt. Dieser verweigerte die Unterzeichnung einer Unterlassungserklärung und bewarb weiterhin ein Offenhalten am Sonntag auch in Inseraten im Salzburger Stadtblatt.
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