( § 121 ArbVG ) Für eine als Kündigung anzusehende Versetzung eines pragmatisierten BR-Mitglieds in den Ruhestand zu Zwecken des Personalabbaus im Rahmen der Zusammenlegung von 2 Abteilungen ist mangels Vorliegens eines der taxativen Kündigungsgründe des § 121 Z 1 bis Z 3 ArbVG die notwendige gerichtliche Zustimmung nicht zu erteilen.
OGH 07.06.2001, 9 ObA 94/01s