( AZG § 11, § 15 , KV-Güterbeförderung) Wird ein Arbeitgeber bestraft wegen Nichteinhaltung einer Lenkpause durch einen Kraftfahrer, darf er nicht zusätzlich wegen Nichtgewährung einer allgemeinen Ruhepause bestraft werden.
VwGH 94/11/0108 v. 22.04.1997
Gemäß § 11 Abs 1 AZG ist die Arbeitszeit durch eine Ruhepause von mindestens einer halben Stunde zu unterbrechen, wenn die Gesamtdauer der Tagesarbeitszeit mehr als 6 Stunden beträgt. Wenn es im Interesse der Arbeitnehmer des Betriebes gelegen oder aus betrieblichen Gründen notwendig ist, können anstelle einer halbstündigen Ruhepause 2 Ruhepausen von je einer Viertelstunde oder 3 Ruhepausen von je 10 Minuten gewährt werden.