(§ 89 Abs 1 Z 1 und Abs 5 ASVG) Das Ruhen von Leistungsansprüchen eines Versicherten aus der Unfallversicherung für die Dauer der Verbüßung einer mehrjährigen Freiheitsstrafe bezieht sich nicht nur auf Unfallheilbehandlungen und Rehabilitationsmaßnahmen, sondern auch auf Rentenansprüche wie die Versehrtenrente.
OGH 19.09.2000, 10 Ob S 241/00i