(EStG § 16 Abs 2) Rückzahlungen von Arbeitslohn durch den Gesellschafter-Geschäftsführer einer Kapitalgesellschaft zur Hintanhaltung einer Überschuldung führen zu Einlagen, nicht aber zu Werbungskosten.
VwGH 94/15/0069 v. 23.05.1996
Zu den Werbungskosten zählt gemäß § 16 Abs 2 EStG 1988 auch die Erstattung (Rückzahlung) von Einnahmen, sofern weder der Zeitpunkt des Zufließens noch der Zeitpunkt der Erstattung willkürlich festgesetzt wurde. Steht ein Arbeitnehmer in einem aufrechten Dienstverhältnis zu einem Arbeitgeber, dem er Arbeitslohn zu erstatten (rückzuzahlen) hat, hat der Arbeitgeber die Erstattung (Rückzahlung) beim laufenden Arbeitslohn als Werbungskosten zu berücksichtigen.