( EStG § 59 Abs 1 in der hier anzuwenden Fassung ) Vor dem Familienbesteuerungsgesetz 1992 war der Alleinverdienerabsetzbetrag rückwirkend mit Beginn des Kalenderjahres zu streichen und waren Sonderausgabenerhöhungsbeträge sowie der Unterhaltsabsetzbetrag nicht zu berücksichtigen, wenn die Ehe des Steuerpflichtigen im Laufe des Kalenderjahres geschieden wurde.
VwGH 97/13/0074 v. 20.01.1999