( BAO § 212a Abs 9 ) Eine rückwirkende Herabsetzung von Aussetzungszinsen wegen nachträglicher Herabsetzung einer Abgabenschuld, die zu einer Gutschrift führt, kann dann nicht erfolgen, wenn die Aussetzungszinsen eine andere Abgabenschuld betreffen.
VwGH 94/15/0167 v. 25.06.1997