( § 7, § 14, § 214, § 216, § 224 BAO ) Durch Zahlung einer Abgabenschuld des Betriebsvorgängers durch den haftenden Betriebsnachfolger kann nur eine zu Recht bestehende Haftungsschuld erlöschen. Ist die Rechtsbeständigkeit der Haftungsschuld und damit der rechtliche Grund ihrer Zahlung mit dem Berufungsbescheid im Haftungsverfahren rückwirkend beseitigt worden, gilt die Bezahlung des Haftungsbetrages in ihrer rechtlichen Qualität nicht als Tilgung der Abgabenschuld.