§ 2 ArbVG - Eine authentische Interpretation eines KV durch die KV-Parteien - im vorliegenden Fall wurde das Zusatzprotokoll des KV für die Arbeitnehmer der Straßengesellschaften Österreichs vom 19. 11. 1993 „im Sinne des ursprünglichen Willens der KV-Parteien“ durch den Pkt 3.4.6. ergänzt - ist im Rahmen der für KV überhaupt geltenden Vorschriften zulässig und kann grundsätzlich auch rückwirkend ausgesprochen werden. Wird einer KV-Bestimmung von den KV-Parteien im Rahmen der authentischen Interpretation jenes Verständnis beigelegt, das ihr - wie im vorliegenden Fall - von Anfang an von den KV-Parteien beigemessen wurde, handelt es sich genau genommen gar nicht um eine Rückwirkung im engeren Sinn. Für eine Enttäuschung eines berechtigten Vertrauens der Adressaten des KV auf eine gegebene (andere) Rechtslage bestehen im vorliegenden Fall keine tragfähigen Anhaltspunkte. OGH 17.11.2004, 9 ObA 11/04i.