Der BFH hat die steuerliche Abzugsfähigkeit von Rückstellungen für Firmenjubiläumsgelder grundsätzlich bejaht. Die Rückstellung ist als Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten steuerlich abzugsfähig, wenn die Verpflichtung zum Bilanzstichtag besteht oder wahrscheinlich ist und die Verpflichtung im abgelaufenen Wirtschaftsjahr wirtschaftlich verursacht worden ist. Bei Firmenjubiläumsgeldern ist die wirtschaftliche Verursachung durch die laufenden Beschäftigungsverhältnisse nur insoweit zu bejahen, als das Firmenjubiläumsgeld von der betrieblichen Beschäftigungsdauer abhängig ist.