Die Betriebsveräußerung gegen Rente ist nach bisheriger Auffassung nicht mit dem Hälftesteuersatz begünstigt. § 37 Abs 7 EStG schließt allerdings nur die Verteilungsbegünstigung nach § 37 Abs 2 für Veräußerungen gegen Rente aus. Betriebsveräußerungen nach Abs 5 sind in § 37 Abs 7 nicht erfasst. Für sie wurde der Hälftesteuersatz bisher deshalb versagt, weil keine außerordentlichen Einkünfte vorliegen, die zusammengeballt in einem Veranlagungszeitraum anfallen müssten. Der VwGH hat allerdings aus Anlass der früheren Begünstigung für Übergangsgewinne erklärt, dass das Gesetz nunmehr abschließend regelt, ob außerordentliche Einkünfte vorliegen; es sei daher nicht mehr zu prüfen, ob die Einkünfte zusammengeballt anfallen. Danach müsste der Hälftesteuersatz auch auf eine Betriebsveräußerung gegen Rente anzuwenden sein.