( EStG 1972 § 4 Abs 1, 3 und 6, § 9 ) Bei der Ermittlung des Übergangsgewinnes(-verlustes) sind die Bildung einer Rückstellung für die für einen Erblasser noch zu erstellenden Jahresabschlüsse und die Berücksichtigung des (restlichen) Betriebsausgabenpauschales gemäß § 4 Abs 6 EStG 1972 für die noch zu Lebzeiten des Erblassers erwirtschafteten, aber erst nach seinem Todestag zugeflossenen Einnahmen zulässig.