Zur Klarstellung hinsichtlich der Rückforderungsmöglichkeit von Lohnsummensteuer in ARD 4889/20/97 ist anzumerken, dass zur Rückzahlung der Lohnsummensteuer nicht das Betriebsfinanzamt, sondern die zuständige Gemeinde nur innerhalb der Verjährungsfrist verpflichtet ist. Dies allerdings nur dann, wenn ein entsprechender, vom Betriebsfinanzamt rechtzeitig ausgestellter Feststellungsbescheid (= Bescheid betreffend Feststellung des Steuermessbetrages) vorliegt.