ABGB §§ 871 , 1002 ff, 1400 ff
Jedenfalls im Zeitpunkt der Gutschrift auf sein Konto erlangt der Kunde einen unmittelbaren Anspruch gegen die Bank, gelangt doch mit der Gutschrift der Zahlung auf dem Konto diese in das Vermögen des Kontoinhabers. Dies gilt auch, wenn durch diesen Kontoeingang (teilweise) ein Debetsaldo abgedeckt wird.