ABGB: §§ 932 idF vor GewRÄG, 1167 idF vor GewRÄG, 1170 , 1293 ff, 1489
Für den Beginn der Verjährung des Schadenersatzanspruchs wegen Schlechterfüllung vertritt der OGH die Auffassung, dass die Frist erst zu laufen beginnt, wenn feststeht, dass die Verbesserung misslungen ist oder endgültig verweigert wurde. Nichts anderes kann für die Verjährung von Ansprüchen auf Ersatz des Vertrauensschadens nach Wandlung gelten.