Ebenfalls am 27. 4. 2006 hat der Rat den Vorschlag für die VO über das auf außervertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom II-VO) als gemeinsamen Standpunkt beschlossen. Die VO sieht vor, dass deliktische Schadenersatzansprüche grundsätzlich nach dem Recht jenes Staats zu beurteilen sind, in dem der Schaden eingetreten ist. Im Gesetzgebungsverfahren, das nach den Regeln des Art 251 EG (Mitentscheidungsverfahren) abläuft, muss noch das Europäische Parlament befasst werden.