( RL 89/48/EWG ) Ein Angehöriger eines Mitgliedstaates, der sich in einer Lage befindet, die mit keinem Element über die Grenzen dieses Mitgliedstaates hinausweist, kann sich nicht auf die Rechte berufen, die durch die RL 89/48/EWG des Rates v. 21. 12. 1988 über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine mindestens 3-jährige Berufsausbildung abschließen, gewährt werden. EuGH Rs. C-225/95 , C-226/95 und C-227/95 v. 02.07.1998, Fall Kapasakalis u. a. (