( RL 69/335/EWG ) Die Richtlinie 69/335/EWG des Rates v. 17. 7. 1969 [betreffend die indirekten Steuern auf die Ansammlung von Kapital] idF RL 85/303/EWG des Rates v. 10. 6. 1985 verbietet es nicht, von Kapitalgesellschaften eine Steuer wie die auf das Nettovermögen der Unternehmen zu erheben, auch wenn diese Steuer den Teil des Nettovermögens belastet, der aus dem jährlich in der Bilanz aufgeführten Gesellschaftskapital besteht (vgl. EuGH 27. 10. 1998, Rs. C-4/97 , ARD 4981/25/98). Es ist nicht erforderlich, das Gesellschaftskapital von der Besteuerungsgrundlage auszunehmen und im Verhältnis zu deren übrigen Bestandteilen gesondert zu behandeln. EuGH 15.03.2001, Rs. C-279/99 , C-293/99 , C-296/99 , C-330/99 , C-336/99 , Fall Petrolvilla & Bortolotti.