( § 3 Abs 2 Z 4 B-SAG ) Der Begriff „Verbindlichkeiten in ausländischer Währung“ in § 3 Abs 2 Z 4 Bundesgesetz über die Sonderabgabe von Kreditunternehmungen, BGBl 1980/553 (B-SAG) ist umfassend zu verstehen. Daher sind bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage der Sonderabgabe für Kreditinstitute auch verbriefte Verbindlichkeiten von der Bilanzsumme abzuziehen, soweit ihnen Forderungen in ausländischer Währung gegenüberstehen (vgl. VwGH 24. 9. 1996, 94/13/0177, ARD 4813/7/97, und VwGH 27. 8. 1998, 93/13/0179, ARD 4997/20/99, zum Begriff der „Forderungen in ausländischer Währung“). VwGH 28.06.2000, 95/13/0089. (Bescheid aufgehoben)