§ 6 Abs 2 KO
§ 235 Abs 5 ZPO
Wurde eine Klage iSd § 6 Abs 2 KO unrichtig gegen den Gemeinschuldner anhängig gemacht, ist eine Richtigstellung der Parteienbezeichnung auf den Masseverwalter - auf Antrag oder von Amts wegen - zulässig.
OGH 29.11.1995, 7 Ob 640/95