Mit der im September 2025 in Kraft tretenden "Informationsfreiheit" ergeben sich einige Neuerungen, viel Bewährtes wird aber auch beibehalten oder lediglich weiterentwickelt. Das verfassungsrechtliche Herzstück der Novelle bildet Art 22a B-VG, der hier aus dem Blickwinkel der Gemeinden betrachtet wird. Zum einen wird ausgelotet, inwiefern die einzelnen Aspekte der Bestimmung für die Gemeinden überhaupt von (unmittelbarer) Relevanz sind. Zum anderen wird - kontextualisiert durch die bisherige Verfassungsrechtslage - hinterfragt, ob die neuen Regelungen punktuell eine Fortführung des bisherigen Vorgehens zulassen, inwiefern zumindest auf Bekanntem aufgebaut werden kann und wo die gesetzlichen Änderungen die Etablierung gänzlich neuer Abläufe erfordern.

