Der in § 59 Abs 3 AußStrG enthaltene Verweis auf § 60 Abs 2 JN, der dazu führt, dass bei der Beurteilung der Zulässigkeit des Revisionsrekurses im Grundbuchverfahren als Entscheidungsgegenstand nicht der Verkehrswert der Liegenschaft, sondern der dreifache Einheitswert heranzuziehen ist, wurde wegen Verfassungswidrigkeit aufgehoben. Die Aufhebung tritt mit 1. 8. 2015 in Kraft. VfGH 4. 12. 2014, G 135/2014.