ArbVG § 19 Abs 2
OGH 23. 3. 2018, 8 ObA 2/18d
Das beklagte Unternehmen transportiert behandlungsbedürftige Personen, die gar nicht oder schwer gehfähig sind, "von ihrem Wohnsitz zum Facharzt, zum Krankenhaus, vom Facharzt zum Krankenhaus, von Wohnung zu Wohnung und vom Pflegeheim zum Pflegeheim". Sie setzt dabei handelsübliche Transporter mit einem Gesamtgewicht von maximal 3,5 Tonnen ein, die mit dem Führerschein der Klasse B zu lenken sind und eine spezielle Ausstattung aufweisen (Notfallrucksack, Schaufeltrage, Vakuummatratze, Defibrillator, Absauger, Sauerstoffflaschen). Alle Mitarbeiter sind ausgebildete Rettungssanitäter. In Bezug auf die Kostenerstattung für die Krankentransporte steht der Arbeitgeber in Vertragsbeziehung zur Gebietskrankenkasse.