KV-Telekom: § 47
OLG Wien 20. 12. 2017, 9 Ra 56/17x
Die Klägerin wurde von ihrem Arbeitgeber dem Telekommunikationsunternehmen A**** im Rahmen einer Arbeitskräfteüberlassung als Dispatcherin überlassen. Sie hatte unter Einhaltung der von A**** vorgegebenen Prozessvorgaben Termine zur Herstellung von Anschlüssen für Festnetz, Internet und Fernsehen sowie Störungsmeldungen und Servicierungsaufträge zu koordinieren und einzuteilen. Dazu vereinbarte sie mit Kunden Termine und teilte über das EDV-System nach eigenem Ermessen geeignete Techniker ein, wobei es in ihrer Verantwortung lag, Zeitrahmen für Aufträge einzuhalten, die Techniker gut auszulasten und auch entsprechend Ressourcen freizuhalten, um im Fall einer Störungsmeldung möglichst schnell reagieren zu können. Pro Arbeitstag teilte die Klägerin im Durchschnitt 12 bis 15 Techniker zu jeweils fünf bis sechs Aufträgen ein und wachte darüber, dass die Aufträge in den vorgegebenen Zeitrahmen erledigt wurden, um gegebenenfalls zu intervenieren. Weiters war die Klägerin mit an sie weitergeleiteten Beschwerden von Kunden im Zusammenhang mit der Abwicklung der Aufträge durch die von ihr zugeteilten Techniker befasst. Sie übte damit vom Umfang her vergleichbare Tätigkeiten aus, wie sie auch ein bei der A**** angestellter Dispatcher üblicherweise verrichtet; diese sind bei A**** in Verwendungsgruppe 4 des Kollektivvertrags für Arbeiter und Angestellte der Telekom Austria AG und Tochterunternehmen (KV-Telekom) eingestuft.