( GewO § 82 lit f ) Die Entlassung eines Arbeitnehmers, der infolge eines Lohnrückstandes seine Arbeitsleistung teilweise zurückbehält, ist auch dann ungerechtfertigt, wenn er dem Arbeitgeber vor der Entlassung den Grund seiner Arbeitsverweigerung nicht mitgeteilt hat.
OGH 8 Ob A 68/99d v. 15.04.1999