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Respirofrist - keine Verzugszinsen bei kurzfristigem Zahlungsverzug

ARD 5260/13/2001 Heft 5260 v. 9.11.2001

OÖ GKK, DG-Info 154/2001, September 2001

Sozialversicherungsbeiträge gelten dann als zeitgerecht entrichtet, wenn sie bis zum 15. des folgenden Kalendermonates auf einem Konto der GKK gutgebucht sind. Fällt der letzte Tag der Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag, Karfreitag oder 24. Dezember, ist der nächste Tag, der nicht einer der vorgenannten Tage ist, als letzter Tag dieser Frist anzusehen.

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