Eine nationale Regelung darf vorsehen, dass für Arbeitnehmer, die in einer internationalen Organisation wie dem Europäischen Patentamt beschäftigt sind, das seinen Sitz im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaates hat, der Kapitalwert der zuvor im Hoheitsgebiet seines Herkunftsmitgliedstaates erworbenen Pensionsansprüche auf das Versorgungssystem dieser Organisation nicht übertragen wird, wenn zwischen diesem Mitgliedstaat und der internationalen Organisation kein entsprechendes Abkommen geschlossen wurde.