§ 33 Abs 2 und 3 MRG; § 521 Abs 1, § 521a Abs 1 ZPO: Der Rekurs gegen einen Beschluss gemäß § 33 Abs 2 MRG ist zweiseitig; die Rekursfrist beträgt dennoch 14 Tage.
OGH 9. 3. 2006, 6 Ob 24/06g (LG St. Pölten 21 R 321/05x; BG Tulln 11 C 225/01 p)
Die Kl stützt ihr Räumungsbegehren zuletzt auf einen Mietzinsrückstand seit Jänner 2004. Eine Ausdehnung des Klagebegehrens um den nach ihrem Vorbringen aushaftenden Betrag nahm sie nicht vor.