( Reisegebührenvorschrift f. ÖBB-Angestellte ) Die Bediensteten des Geschäftsbereiches der ÖBB Gebäude- und Anlagenservice und Gebäudetechnik der Region Mitte sind nicht als besonderer Bautrupp im Sinne der Allgemeinen Bestimmung II/7 und II/8 zu § 22 der Reisegebührenvorschrift für die ÖBB-Angestellten (DV P 7) zu qualifizieren und daher von der Pauschalvergütungsregelung ausgenommen. Unter besonderen Bautrupps sind nämlich nur für spezielle idR auch größere Montagearbeiten, sohin für einen besonderen bestimmten Anlass organisierte Bedienstetengruppen zu verstehen, die für einen überschaubaren oder bestimmten Zeitraum eine bestimmte Dienstverrichtung im Dienstort ausführen. Die bloße Zugehörigkeit zu bestimmten Geschäftsbereichen und die Leistung darin anfallender regelmäßiger Arbeit (hier: Reparatur, Erhaltung, Instandhaltung und Neuinstallation von Containern, Staplern, Heizungen, Lüftungsanlagen und Liften) auch in Form von Dienstreisen und Außendiensten verbunden mit Montagearbeiten im Team begründen jedoch für sich allein nicht die in der Allgemeinen Bestimmung II/8 f DV P 7 geforderte Tätigkeit in einem besonderen Bautrupp. OGH 25.04.2001, 9 ObA 62/01k.