( § 1014 ABGB, § 25c Abs 1 RGV ) In den gesetzlichen Bestimmungen finden sich keinerlei Vorschriften über Umwechslungen von Diäten in Fremdwährungen. Der übliche Fall der Einwechslung von Fremdwährungen besteht jedenfalls darin, bei der Bank ausländische Valuten zu kaufen. Dafür gibt es einen generell festgesetzten Wechselkurs. Einen so genannten „Devisenmittelkurs“ gibt es praktisch nicht; dieser kann lediglich eine mathematische Größe darstellen, und zwar als arithmetisches Mittel zwischen Ankauf und Verkauf. Der Arbeitnehmer kann sich daher auf einen Devisenmittelkurs auch nicht berufen. Dies wäre nur möglich, wenn es beim Arbeitgeber eine solche Übung bei Auslandstourneen gäbe. Verweist aber der Kollektivvertrag für Orchesterangehörige hinsichtlich der Reisegebühren auf die Reisegebührenvorschrift (RGV) für Beamte, wonach für die Dauer des Aufenthaltes im Ausland dem Bediensteten die Reisezulage in dem Ausmaß gebührt, in dem sie ihm als Bundesbeamten derselben Gebührenstufe aufgrund der in Ausführung des § 25c Abs 1 RGV erlassenen Verordnung zustünde, und erfolgte bei den Auslandstourneen der letzten Jahre der Devisenumtausch nach dem offiziellen Valutenverkaufskurs einer Bank, kann sich der Arbeitnehmer (hier: der Musiker) bei Feststellung seines Diätenanspruches in ausländischer Währung nicht auf den Devisenmittelkurs berufen. ASG Wien 23.02.2001, 4 Cga 174/00m, rk.