1. Die Regierungsvorlage zu einer mit 1. 1. 2016 in Kraft tretenden Gerichtsgebühren-Nov 2015 (GGN 2015), 901 BlgNR 25. GP , war bei Redaktionsschluss beschlossen. Sie bringt zahlreiche Änderungen im GGG, die auch Insolvenzverfahren betreffen:
Die neuen Abs 4 und 5 des § 3 GGG kodifizieren bislang verstreut geregelte Grundsätze (ErläutRV 901 BlgNR 25. GP 6), wonach Rechtsmittelgebühren nur ein Mal zu entrichten sind.