( FinStrG § 29 ) Eine Selbstanzeige ist dann verspätet, wenn sie der Steuerpflichtige im Laufe der Betriebsprüfung erst dann erstattet, wenn der Prüfer die Unterlagen anfordert, aus denen ein Finanzvergehen hervorgeht.
OGH 12 Os 136/96 v. 20.03.1997
Nach § 29 Abs 3 lit c FinStrG tritt Straffreiheit dann nicht ein, wenn bei einem vorsätzlich begangenen Finanzvergehen die Selbstanzeige anlässlich einer finanzbehördlichen Nachschau, Beschau, Abfertigung und Prüfung von Büchern oder Aufzeichnungen nicht schon bei Beginn der Amtshandlung erstattet wird. Als Beginn der Amtshandlung gilt die Aufforderung zur Vorlage der erforderlichen Bücher und Aufzeichnungen, auch wenn die Prüfung selbst in diesem Zeitpunkt, z.B. mangels sofortiger Zugänglichkeit der betreffenden Unterlagen, noch nicht möglich war. Maßgeblich ist demnach nicht der Zeitpunkt des Beginns der tatsächlichen Ausführung der Prüfungstätigkeit, sondern der (auch für den betroffenen Steuerpflichtigen erkennbare) Prüfungsbeginn im obigen Sinne, der mit Angabe von Datum und Uhrzeit genau zu protokollieren ist.