§ 154 StVG, § 6 AVG, § 33 AVG
Der Postlauf im Sinne des § 33 Abs 3 AVG („Postlaufprivileg“) wird nur dann ausgelöst, wenn das Schriftstück an die zuständige Behörde richtig adressiert ist, sodass die Zeit des Postlaufs an die unzuständige Stelle jedenfalls nicht in die Frist einzurechnen ist.