§ 27 Z 1 dritter Fall AngG
Gewährt der AG dem AN eine über das Wochenende laufende dreitägige Überlegungsfrist, womit dieser einverstanden ist, in der sich der AN überlegen kann, ob er statt einer Entlassung lieber selbst kündigen möchte, so ist die nach der Weigerung des AN - selbst zu kündigen - ausgesprochene Entlassung nicht verspätet.