( ArbVG § 3 Abs 1, IPRG § 44 Abs 3 ) Wird bei einer Auslandsbeschäftigung eines Arbeitnehmers durch ein österreichisches Unternehmen die Anwendung von österreichischem Arbeitsrecht sowie eines österreichischen Kollektivvertrages vereinbart, können bei dieser Rechtswahl auch unbeschadet ihrer Günstigkeit vom Kollektivvertrag abweichende Regelungen getroffen werden.
OLG Wien 9 Ra 311/96p v. 17.12.1996