AHR: § 12 ARB/EA 95: Art 6.1. und 6.2.
VersVG: § 6 Abs 3
Die Klauseln Art 6.1. ARB/EA 95 (Allgemeine Bedingungen für die Rechtsschutz-Versicherung der Ersten Allgemeinen Versicherungs-AG) und Art 6.2. ARB/EA 95 sind entgegen ihrem Wortlaut nicht als Risikobegrenzungen, sondern als „verhüllte“ Obliegenheiten zu werten. Außer im Fall des dolus coloratus steht dem Versicherungsnehmer daher der Kausalitätsgegenbeweis offen.