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Rechtsschutzversicherung: Anzeigeobliegenheit nach Beendigung

WirtschaftsrechtJudikaturBearbeiterinnen: Sabine Kriwanek/Barbara TumaRdW 2020/587RdW 2020, 844 Heft 11 v. 20.11.2020

ABGB: § 864a

VersVG: § 33

Gem § 33 Abs 1 VersVG hat der Versicherungsnehmer den Eintritt des Versicherungsfalls dem Versicherer unverzüglich anzuzeigen, nachdem er von ihm Kenntnis erlangt hat. Eine Ausschlussfrist, die allein auf einen objektiven fristauslösenden Zeitpunkt abstellt (hier Art 3.3 ARB 2003: zwei Jahre nach Beendigung des Versicherungsvertrags, unabhängig davon, wann der Versicherungsnehmer Kenntnis vom Eintritt des Versicherungsfalls erlangt), ist ungewöhnlich, weil dadurch der Anspruch erlischt, auch wenn unverzüglich nach Kenntnis vom Versicherungsfall eine Schadensanzeige erstattet wurde. Hat der Versicherungsnehmer vor Ablauf der Ausschlussfrist keine wie immer gearteten Hinweise darauf, dass sich ein Versicherungsfall während der Vertragszeit ereignet haben könnte, ist ein Anspruchsverlust trotz Meldung unverzüglich nach Kenntnis vom Versicherungsfall als objektiv und subjektiv ungewöhnlich nach § 864a ABGB zu beurteilen. Die Vertragsbestimmung ist insoweit nichtig und daher unbeachtlich.

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