IO: §§ 66, 69, 71c
UGB: §§ 146, 150, 161
Auch wenn bei mehreren Liquidatoren nicht Einzelvertretungsbefugnis bestimmt ist, kann der Beschluss des Gerichts über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder Abweisung des Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens von einem einzelnen der (somit nur) kollektiv vertretungsbefugten Liquidatoren im eigenen Namen angefochten werden. Denn nach stRsp des OGH wird organschaftlichen Vertretern einer juristischen Person in § 69 Abs 3 und 4 IO eine selbstständige verfahrensrechtliche Stellung zugebilligt, sodass sie im Insolvenzeröffnungsverfahren zur Anfechtung auch im eigenen Namen legitimiert sind, unabhängig davon, ob das Organ den zugrunde liegenden Antrag gestellt hat. Dies gilt auch bei bloßer Gesamtvertretungsbefugnis.